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Diese Ausarbeitung wurde von Herrn Goß, ProGraM der BRÜCKE MÜNCHEN und von Herr Steitz, KPI München-Süd, K 433, KoGra erstellt. Sie erklärt das "Projekt Graffiti München" und zeigt in einem fiktiven Fall den Ablauf des ProGraM auf.

Hinweis:

Für Rückfragen stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

 

 

Inhalt

1. Vorwort

2. Die Idee

3. Das Projekt Graffiti München

3.1. Gründe für das ProGraM

3.2. Vorteile vom ProGraM

3.3. Ziele von ProGraM

3.4. Gesetzliche Bestimmung zu ProGraM

3.5. Finanzierung von ProGraM

3.6. Voraussetzungen zur Teilnahme an ProGraM

3.7. Inhalte von ProGraM

3.8. Abbruch des ProGraM

3.9. Die Kooperationspartner im ProGraM

3.10. Bisherige Erfahrungen mit ProGraM

4. Verfahrensablauf beim ProGraM

4.1. Polizei

4.2. BRÜCKE MÜNCHEN

4.3. Staatsanwaltschaft München I

 

1. Vorwort

Zum Anfang
Bundesweit entstehen nach einer Erhebung des Deutschen Städtetags durch Graffiti-Schmierschriften über 200 Millionen Euro Sachschäden. Im Bereich der Landeshauptstadt München erfasste die Koordinierungsgruppe Graffiti München (gemeinsame Dienststelle des Polizeipräsidiums München und des BGSAmts München) einen Gesamtschaden von etwa 3,4 Millionen Euro.

Eine Schadensbeseitigung ist zum Teil sehr aufwendig. Reichen in einigen Fällen der Austausch von Planen oder der Farbüberstrich so sind bei fachgerechten Beseitigungen der Schmierschriften zum Teil aufwendige Verfahren notwendig.In jedem Fall entstehen den Geschädigten hohe Material- und / oder Personalkosten bei der Entfernung der Schmierschriften. Häufig müssen Fachkräfte herangezogen werden. Beispielhaft stehen hierzu die rechts nebenstehenden Bilder aus dem Bereich der Münchener S- und U-Bahn.

Für viele Bürger stellten die vandalistischen Schmierschriften ein großes Ärgernis dar. Immer mehr Stimmen rufen nach Selbstreinigung der Schadensverursacher. Schließlich sollen sie einmal sehen, wie schwer es ist, ein Graffiti suaber wieder zu entfernen. Auch die Tagespresse hat so manchen Artikel veröffentlicht, der entsprechende Schlagzeilen trug.

   

2. Die Idee

Zum Anfang
Bei den Überlegungen einem akzeptablen Kompromiss zu suchen hat es sich geradezu aufgedrängt, ein Verfahren zu kreieren, bei dem nicht nur der Geschädigte Vorteile erlangt.

Der Sprayer soll bei einer solchen Lösung in erster Linie den von ihm angerichteten Schaden selber reinigen. Hierbei lert er Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Weiterhin soll der Geschädigte unbürokratisch zu seinem (Zivil-)Recht bei der Schadenswiedergutmachung kommen. Der Sprayer erhält bei einem vorgerichtlichen Verfahren die einmalige Chance, dass sein Verfahren von der Staatsanwaltschaft München I eingestellt würde (sog. "Diversion"). Seine finazielle Zukunft würde nicht durch Überschuldung bzw. längerfristige Schulden verbaut. Die Kontrolle der Wiedergutmachung übernimmt die BRÜCKE MÜNCHEN, die auch beim eigentlichen Reinigungsvorgang hilft. Schließlich leistet der Teilnehmer keine sachfremde Arbeitsstunden („Arbeitsstunden werden zum Reinigen verwendet“).

 
   

3. Das Projekt Graffiti München (kurz "ProGraM")

Zum Anfang
   

3.1. Gründe für das ProGraM

Zum Anfang
Bereits im Vorfeld kristallisierten sich die Gründe für ein neuartiges Verfahren heraus. Jährlich entstehen beträchtliche Schadenssummen druch den Graffiti-Vandalismus. Außerdem ist ein stetiger Anstieg der Fallzahlen zu verbuchen. Andere Maßnahmen (wie z. B. Freigabe von Sprühflächen; Gründung einer Europäischen Graffiti Union – kurz „EGU“) führen nicht zur Reduzierung der Graffiti-Straftaten. Bisher gab es eine strikte Verfahrenstrennung zwischen Straf- und Zivilverfahren. Die Täter sind überwiegend Jugendliche, die in der Regel keine ausreichenden finanzielle Mittel zur Schadenswiedergutmachung besitzten. Weiterhin stünden sozialpädagogische Aspekte im Vordergrund („Putzen statt Freiheitsstrafe“; "Lernen Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen“ etc.).  
   

3.2. Vorteile vom ProGraM

Zum Anfang
Sowohl der Sprayer als auch der Geschädigte können sich aktiv ins Ausgleichsverfahren einbringen. Es gibt eine strafmildernde Berücksichtigung im Strafverfahren für den Sprayer (bis hin zur Einstellung des Verfahrens). Der Teilnehmer reduziert seine Schulden im Rahmen der Schadenswiedergutmachung. Der Geschädigter erhält, ohne Anstrengung eines Zivilklageverfahrens, seinen Schaden schnell und zumindest teilweise ersetzt.  
   

3.3. Ziele von ProGraM

Zum Anfang
Das ProGraM konfrontiert den Täter mit den Straftaten und fördert somit das Lernen, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Für den Jugendlichen ergibt sich dadurch eine leistbare Schadenswiedergutmachung. Ein weiteres Ziel von ProGraM ist es möglichst eine direkte Schadenswiedergutmachung beim Geschädigten anzustreben. Durch die unmittelbare Wiedergutmachung ergibt sich eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung auf den Schädiger. Künftige Straffälligkeit wird durch sozialpädagogische Angebote und präventive Maßnahmen vermeiden. Durch das ProGraM spalten sich nicht die zivilrechtlichen, strafrechtlichen und pädagogischen Folgen voneinander. Jugendliche bewahrt man vor langjähriger Überschuldung und die beschleunigte Regulierung von Schadensersatzansprüchen erreicht man außerhalb eines formellen Zivilrechtsverfahrens. Für den Schädiger ergibt sich die Möglichkeit der Diversion, d. h. die Verfahrenseinstellung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Die geleisteten Arbeitsstunden finden positive Berücksichtigung im laufenden Strafverfahren (Strafmilderung). Schließlich übt der Schädiger die Schadenswiedergutmachung durch Arbeitsleistung (deliktsspezifisch) aus.

Für den Geschädigten ergibt sich mit ProGraM eine befriedigende Schadenswiedergutmachung. Ein Anstreben eines Zivilverfahren ist damit nicht notwendig. Im Rahmen von ProGraM nimmt der Schädiger Kontakt mit dem Geschädigten auf und somit ist der Geschädigte in das laufende Verahren involviert und ständig über den Sachstand informiert. Durch die Schadenswiedergutmachung hat der Geschädigte direkt Einfluss auf das weitere Strafverfahren („Entkriminalisierung des Täters durch Strafantragsverzicht“).

Für das Strafverfahren ergibt sichdie Möglichkeit der Diversion (Einstellung des Strafverfahrens gemäß §§ 45 und 47 Jugendgerichtsgesetz). Über das vorgerichtliche Verfahren gibt es eine Kostensenkung für das laufende Strafverfahren. Gleiches gilt für das eventuell anstehende Zivilverfahren (Verhandlung, Anwälte etc.). Unter Umständen verkürzt sich des gesamten Strafverfahrens.

 
   

3.4. Gesetzliche Rahmenbestimmung

Zum Anfang
Teilnehmen können nur Jugendliche und Heranwachsende (§ 1 Jugendgerichtsgesetz: 14 bis 21 Jahre), die eine Sachbeschädigung durch Graffiti (§§ 303 oder 304 Strafgesetzbuch) begangen haben.

Ein Absehen von der Strafverfolgung (nach § 45 Jugendgerichtsgesetz) stellt die Staatsanwaltschaft München I in Aussicht (sog. „Diversion“), wenn sich die Schädiger um einen Ausgleich mit den/dem Verletzten bemühen (§ 45 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz).

Die Staatsanwaltschaft München I ordnet die Arbeitsstunden über die Weisung gemäß § 45 Absatz 2 (bzw. das Gericht über § 47 Absatz 1) Jugendgerichtsgesetz.

Die Betreuung des Täters durch die BRÜCKE MÜNCHEN und der damit verbundenen Verpflichtungen sind erzieherische Maßnahmen im Sinne § 45 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz.

 
   

3.5. Finanzierung von ProGraM

Zum Anfang

Das Projekt Graffiti München finanziert sich folgendermaßen:

die Personal- und Sachkosten über die Landeshauptstadt München und

der „Ausgleichsfonds Graffiti“ über Spenden, Geldzuweisungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen von Bewährungsauflagen oder Geldbußen gemäß § 153 a Strafprozessordnung.

 
   

3.6. Voraussetzungen zur Teilnahme an ProGraM

Zum Anfang
Räumlicher Geltungsbereich ist der Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft München I (Stadt- und Landkreis München). Der Wohnsitz des Täters befindet sich im räumlichen Geltungsbereich. Der Schädiger ist im jugendlichen oder heranwachsenden Alter (14 bis 21 Jahre), zu seinen Taten ohne Einschränkung geständig (d. h. der Graffiti-Straftaten überführt) und ist einverstanden mit der Teilnahme an ProGraM. Der Beschuldigter muss Wiedergutmachungswillen zeigen und zwischen ihm und dem Geschädigten muss eine sprachliche Verständigung möglich sein. Sämtliche durch Graffiti geschädigten Personen und Einrichtungen können mit Einverständnis an ProGraM teilnehmen. Schließlich sollte der Gesamtschaden in Relation zu der zu erbringenden Arbeitsleistung (und der damit verbundenen Bezahlung) stehen.  
   

3.7. Inhalte von ProGraM

Zum Anfang

3.7.1. Strafverfolgung

  • Einleitung eines Strafverfahrens durch die Polizei;
  • Evtl. Verfahrenseinstellung durch Staatsanwaltschaft München I oder Amtsgericht München („Diversion“).

3.7.2. Schadenswiedergutmachung

  • Aufzeigen der grundsätzlichen gesamtschuldnerischen Haftung jedes Einzelnen an der Tat beteiligten;
  • Herbeiführen einer Schadensersatzregelung;
  • Evtl. Einbringung von Ersatzarbeiten, wenn der Schaden bereits beseitigt wurde;
  • „Ausgleichsfonds Graffiti“ (zinsloses Darlehen) für die Fälle, in denen Geldbeträge ausstehen und der Teilnehmer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt;
  • Behördliche Überwachung der Wiedergutmachung (durch die BRÜCKE MÜNCHEN).

3.7.3. Sozialpädagogische Betreuung

  • Beleuchtung der Umstände der Tat sowie die Situation und das Umfeld des Schadensverursachers;
  • Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, um dessen Belange zu verstehen;
  • Aufhebung der Anonymität des Graffiti durch Kennenlernen des Schädiger und des Geschädigten;
  • Verantwortung des eigenen Handelns aufzeigen;
  • Begleitung bei der Schadensbeseitigung vor Ort;
  • Anbieten von Ausweichmöglichkeiten (legale Flächen/Aufträge etc.);
  • Weitere Beratungsgespräche mit Eltern, Schädigern und Geschädigten.
 
   

3.8. Abbruch des ProGraM

Zum Anfang
Lehnt der Jugendliche, der Heranwachsende oder dessen Erziehungsberechtigte die Teilnahme (auch nachträglich) ab folgt eine Information an die Staatsanwaltschaft München I. Bei nachträglich (nach der Meldung an die Staatsanwaltschaft und noch während der aktiven Teilnahme an ProGraM) begangenen Graffiti-Straftaten durch den ProGraM-Teilnehmer endet das Verfahren. Gleiches gilt für die unregelmäßige oder nicht gewissenhafte Teilnahme des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Bei Nichterfüllen der Auflagen geht ebenso eine Information an die Staatsanwaltschaft München I).

Bricht ein Schädiger die Teilnahme an ProGraM ab bzw. wird sie abgebrochen nimmt die Staatsanwaltschaft München I das laufende Strafverfahren wieder auf und bringt den Fall vor Gericht.

 
   

3.9. Die Kooperationspartner im ProGraM

Zum Anfang
Die Kooperationspartner, die sich beim ProGraM beteiligen sind:
  • Polizeipräsidium München, K 433, Koordinierungsgruppe Graffiti, Bayerstraße 35, 80335;
  • Bundespolizeiamt München KrimB, KoGra-M Bayerstraße 35, 80335
  • BRÜCKE MÜNCHEN, Einsteinstraße 92, 81675 München;
  • Staatsanwaltschaft München I, Linprunstraße 25, 80335 München;
  • Landeshauptstadt München, Sozialreferat / Stadtjugendamt, Orleansplatz 11, 80675 München;
  • DB Regio AG /RB Südbayern, Richelstraße 3, 80634 München;
  • BRG Bahnreinigung München GmbH, Bahnhofplatz 2 / 1. Aufgang, 80335 München.
 
   

3.10. Bisherige Erfahrungen mit ProGraM

Zum Anfang
Das Projekt Graffiti München startete im Januar 2001.

Unter reger Beteiligung der örtlichen Presse stellte der Bayerische Justizminister Dr. Manfred Weiß das ProGraM am 13.05.2003 vor.

Bis zu diesem Zeitpunkt nahmen am ProGraM insgesamt 47 Sprayer teil. Drei von ihnen beendeten das Verfahren aufgrund von erneuter Straffälligkeit vorzeitig. 20 Fälle konnten bislang erfolgreich abgeschlossen werden.

An ProGraM nahmen hauptsächlich Jugendliche teil. Der Schwerpunkt war hier im Bereich der 16 bis 18-jährigen (insgesamt 61 %). 15 % der Personen waren im heranwachsenden Alter.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer der Teilnahme eines Sprayers an ProGraM beträgt zur Zeit ca. 9,5 Monate.

Die BRÜCKE MÜNCHEN führt nach dem erfolgreichen Abschluss eines Verfahrens eine anonyme Befragung durch. Diese ergab eine überwiegend positive Bewertung durch die Jugendlichen bzw. die Heranwachsenden.

Auch die positive Bewertung des Projektes seitens der Geschädigten ist bemerkenswert. Die Beschudligten bevorzugen eine Schadenswiedergutmachung primär beim Geschädigten selbst. Auch ist eine positive Erfahrung im Zusammenhang mit sozialpädagogischen Maßnahmen (Akzeptanz, Pünktlichkeit) erkennbar. Die Schadenssummenspanne beträgt derzeit zwischen 250 Euro und 32.000 Euro. Erwähnenswert ist auch die sehr niedrige Rückfallquote.

 

 

   

4. Verfahrensablauf beim ProGraM

Zum Anfang
   

4.1. Polizei

Zum Anfang
Anhand eines Fallbeispiels wird der Verfahrensablauf des Projekt Graffiti München nachfolgend vorgestellt.

Der Täter begeht eine Sachbeschädigung durch Graffiti (§§ 303 oder 304 Strafgesetzbuch).

Die Fachdienststelle (Koordinierungsgruppe Graffiti München) ermittelt den Täter. Danach überprüft sie die Voraussetzungen für eine etwaige Teilnahme des Beschuldigten an ProGraM. Bei der positiven Bewertung weist der Ermttlungsbeamte den Beschuldigten auf die Möglichkeit der Teilnahme an ProGraM und auf den Entscheidungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft München I hin.

Die Aufnahme der Einverständniserklärung in der schriftlichen Vernehmung sowie die Aushändigung des Faltblattes an den Täter und des Merkblattes an die Erziehungsberechtigten sind weitere Maßnahmen der Polizeidienststelle.

Merkblatt

 
Nach der Vernehmung folgt noch die Einholung der erforderlichen Unterschriften (des Täters und einer erziehungsberechtigten Person) auf dem Meldeblatt 1 einschließlich der Festsetzung einer 3-Wochen-Frist, in der sich der Schädiger mit der BRÜCKE MÜNCHEN in Verbindung zu setzten hat.
Nach Ableistung der erforderlichen Unterschriften sendet die Dienststelle das Meldeblatt 1 und Meldeblatt 2 (bzw. der Tatortaufstellung unter Angabe der Geschädigten) mit der Bitte um Genehmigung der Teilnahme durch den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft München I (in der Regel per Fax). Nach Erhalt der Zustimmung von der Staatsanwaltschaft leitet die KoGra die beiden Meldeblätter an die BRÜCKE MÜNCHEN per Fax weiter.

Eine weitere Aufgabe der sachbearbeitenden Dienststelle ist es, die Geschädigten über den aktuellen Sachstand zu informieren, deren Einwilligungserklärung zur Teilnahme am ProGraM und den Strafantrag / -Verzicht / -Vorbehalt einzuholen.

Weitere Ermittlungen einschließlich der Abgabe des Ermittlungsvorgangs an die Staatsanwaltschaft München I gehen von diesem Zeitpunkt parallel zum weiteren ProGraM-Verfahensablauf.

 
   

4.2. BRÜCKE MÜNCHEN

Zum Anfang
Die BRÜCKE MÜNCHEN erhält ein Fax von der Polizei (KoGra München) und der Täter meldet sich innerhalb der ihm gesetzten Frist. In einem Erstgespräch mit dem Täter klären sich die Fragen nach Motivation, persönliches Umfeld, Finanzierungsmöglichkeiten etc.. Die BRÜCKE MÜNCHEN erstellt mit dem Teilnehmer eine Schadensliste. Anschließend gibt es die ersten Kontaktaufnahmen mit den Geschädigten. Hierbei finden Absprache mit dem Geschädigten über Wiedergutmachung (Reinigung, finanzieller Ausgleich oder Ersatzleistung) statt.

Nach den Absprachen folgt die Entfernung des Graffiti. Zunächst planen die Schädiger die Entfernung (wie, wo und mit was). Im Anschluss dara reinigt der Teilnehmer selber, unter Anleitung der BRÜCKE MÜNCHEN oder unter Anleitung des Geschädigten). Die Jugendbehöfe überwacht die durchgeführten Reinigungsmaßnahmen (zum Teil durch Bestätigung des Geschädigten, durch Foto oder durch eigene Nachschau).

In den Fällen, in denen der Geschädigte das Graffiti bereits entfernen ließ verhandelt die BRÜCKE MÜNCHEN über Ersatzarbeiten. Diese führt in diesen Fällen Terminvereinbarungen bei Reinigungsfirmen zur Reinigung an anderen Objekten durch. Andere Wiedergutmachungsleistungen (z. B. Gartenarbeit) sind ebenfalls nach Absprache mit dem Geschädigten möglich. Schließlich kontrolliert der Sachbearbeiter die Arbeitsleistung und besucht den Einsatzort.

Besteht der Geschädigte jedoch auf den Ausgleich des von ihm finanziell erlittenen Nachteils trifft die BRÜCKE MÜNCHEN die Entscheidung über die Art und Weise der Rückzahlung (Sofortzahlung, Ratenzahlung oder Vorstrecken des Betrags aus dem sog. „Graffiti-Fond“).

Sieht der Geschädigte von einer Beseitigung des Schadens, einer evtl. bei ihm durchzuführenden Erstzarbeit oder eines finanziellen Ausgleichs ab so überwacht die BRÜCKE MÜNCHEN zumindest die vom Teilnehmer durchgeführte symbolische Wiedergutmachung (Entschuldigungen etc.).

Der Staatsanwaltschaft München I berichtet die BRÜCKE MÜNCHEN folgendermaßen:

  • Zwischenberichte an die Staatsanwaltschaft München I nach drei Monaten oder bei Bedarf;
  • Rückmeldung an die Staatsanwaltschaft München I bei Nichterfüllen von Absprachen;
  • Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft München I.

Schließlich hat die BRÜCKE MÜNCHEN auch nach Abschluss des Verfahrens noch die Aufgabe, die Rückzahlung der ausgelegten Gelder aus dem "Graffiti-Fond" zu überwachen.

Weitere Maßnahmen über den gesamten Betreuungszeitraum führt die BRÜCKE MÜNCHEN mit dem Teilnehmer durch. Das sind Beratungsgespräche zum Thema „Graffiti“ („Wie kam es zur Tat?“, „Wer war daran beteiligt?“, „Wie kann man die Fähigkeiten und Interessen positiv einsetzen?“, „Infos über legale Möglichkeiten") oder Beratungsgespräche zum Thema „soziales Umfeld des Sprayers“

Zum Verfahensabschluss füllt der Teilnehmer bei der BRÜCKE MÜNCHEN einen Abschlussfragebogen aus.

 
   

4.3. Staatsanwaltschaft München I

Zum Anfang
Die Staatsanwaltschaft München I stimmt nach Prüfung der Voraussetzungen einer der Teilnahme von Sprayern an ProGraM zu.

Sie überwacht den gesamten Verfahrensablauf und stellt evtdas Verfahrens nach Beendigung der Teilnahme am ProGraM ein (Diversion). Bei Abbruch der Teilnahme am ProGraM durch den Täter nimmt die Justizbehörde erneut das Verfahren auf und gibt es nach Abschluss der erforderlichen Ermittlugnen an das Amtsgericht München ab.