Jugendstrafrecht Ein durch die Staatsanwaltschaft oder die Beteiligten vor Anklageerhebung -
also im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - angeregter TOA kann bei erfolgreicher
Durchführung zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
führen (§ 45 II JGG [Jugendgerichtsgesetz]). Nach bereits erfolgter
Anklageerhebung ist die Verfahrenseinstellung aufgrund eines positiv
abgeschlossen Ausgleichs durch den Richter möglich ( § 47 I Nr. 2 JGG). Das materielle Jugendstrafrecht sieht den TOA als Weisung nach § 10 I Nr. 7
JGG oder als Auflage nach § 15 I Nr. 1, 2 JGG und damit auch als „Sanktionsform"
vor. Eine solche verordnete Anwendung des TOA wird von den PraktikerInnen jedoch
abgelehnt, da damit ein wesentliches Prinzip der Mediation – die
Freiwilligkeit der Teilnahme für alle Beteiligten - in Frage gestellt wird.
Insbesondere soll das Opfer nicht zur Teilnahme an einem Ausgleichsverfahren
quasi mitverurteilt werden. Allgemeines Strafrecht Mit Einführung des § 46a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994
wurde der TOA auch im allgemeinen Strafrecht verankert. Der § 46a StGB regelt
die Berücksichtung eines erfolgten Ausgleichs im Rahmen der Strafzumessung. Ein
erfolgreich durchgeführter TOA kann zudem bereits vor Anklageerhebung bzw. vor
Beginn der Hauptverhandlung zu einer Einstellung des Verfahrens führen (§ 153
b StPO [Strafprozeßordnung] i.V. § 46 a StGB [Strafgesetzbuch]) . Am 20.12.99 trat das „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des
TOA" in Kraft, das den § 153a StPO um die Möglichkeit der Weisung bzw.
der Auflage erweitert, „sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem
Verletzen zu erreichen ..." (§ 153 a I Nr. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte sollen nun „in jedem Stadium des Verfahrens die
Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzen zu
erreichen" (§ 155a S.1 StPO). Gegen den ausdrücklichen Willen des
Verletzen darf eine Eignung nicht angenommen werden (§ 155a S.2 StPO). Der
ebenfalls neue § 155 b StPO regelt u.a. die Weitergabe von Sozialdaten an die
mit der Durchführung des TOA beauftragen Stellen und liefert so die dafür
notwendige Rechtsgrundlage. Mit dem „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des TOA"
wurde auch der § 87 S. 2 der BRAGO [Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte]
um Tätigkeiten im Rahmen eines TOA ergänzt.