Gesetzliche Grundlagen

 

Jugendstrafrecht

Ein durch die Staatsanwaltschaft oder die Beteiligten vor Anklageerhebung - also im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - angeregter TOA kann bei erfolgreicher Durchführung zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen (§ 45 II JGG [Jugendgerichtsgesetz]). Nach bereits erfolgter Anklageerhebung ist die Verfahrenseinstellung aufgrund eines positiv abgeschlossen Ausgleichs durch den Richter möglich ( § 47 I Nr. 2 JGG).

Das materielle Jugendstrafrecht sieht den TOA als Weisung nach § 10 I Nr. 7 JGG oder als Auflage nach § 15 I Nr. 1, 2 JGG und damit auch als „Sanktionsform" vor. Eine solche verordnete Anwendung des TOA wird von den PraktikerInnen jedoch abgelehnt, da damit ein wesentliches Prinzip der Mediation – die Freiwilligkeit der Teilnahme für alle Beteiligten - in Frage gestellt wird. Insbesondere soll das Opfer nicht zur Teilnahme an einem Ausgleichsverfahren quasi mitverurteilt werden.

 

Allgemeines Strafrecht

Mit Einführung des § 46a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 wurde der TOA auch im allgemeinen Strafrecht verankert. Der § 46a StGB regelt die Berücksichtung eines erfolgten Ausgleichs im Rahmen der Strafzumessung. Ein erfolgreich durchgeführter TOA kann zudem bereits vor Anklageerhebung bzw. vor Beginn der Hauptverhandlung zu einer Einstellung des Verfahrens führen (§ 153 b StPO [Strafprozeßordnung] i.V. § 46 a StGB [Strafgesetzbuch]) .

Am 20.12.99 trat das „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des TOA" in Kraft, das den § 153a StPO um die Möglichkeit der Weisung bzw. der Auflage erweitert, „sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzen zu erreichen ..." (§ 153 a I Nr. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sollen nun „in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzen zu erreichen" (§ 155a S.1 StPO). Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzen darf eine Eignung nicht angenommen werden (§ 155a S.2 StPO). Der ebenfalls neue § 155 b StPO regelt u.a. die Weitergabe von Sozialdaten an die mit der Durchführung des TOA beauftragen Stellen und liefert so die dafür notwendige Rechtsgrundlage.

Mit dem „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des TOA" wurde auch der § 87 S. 2 der BRAGO [Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte] um Tätigkeiten im Rahmen eines TOA ergänzt.