Der Täter hat die Möglichkeit, sich den Konsequenzen seiner Handlung zu stellen und soweit möglich zu ihrer Bereinigung beizutragen. Auch wenn die persönliche Begegnung mit dem Opfer ihm zuerst Angst macht, so muß er aber Abwehr nicht gegenüber Bestrafung mobilisieren, sondern kann im Verlauf der Auseinandersetzung seinen Teil anschauen, Verantwortung übernehmen und lernen. Möglicherweise beeinflußt diese Erfahrung auch das zukünftige Verhalten des Täters. Von dieser Annahme wird im allgemeinen bei einem Täter-Opfer-Ausgleich ausgegangen. Darüber hinaus hat der Täter-Opfer-Ausgleich einen Einfluß auf das weitere Verfahren (Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung).