Zuweisungskriterien, Vorraussetzungen

 

1. Der Sachverhalt muss insoweit geklärt sein, als beide Parteien einräumen, in das Konfliktgeschehen involviert (gewesen) zu sein. Ein volles Geständnis im juristischen Sinne ist nicht notwendig. Ein Einräumen der Schädigung inklusive der Mitschuld des anderen, bzw. einer gemeinsamen Eskalation des Konfliktes durch beide Seiten reicht aus.

Machen Beschuldigte bei der polizeilichen Vernehmung Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht, schließt dies für uns den Versuch der Durchführung eines TOAs nicht aus. Unsere Erfahrung zeigt, dass hier durchaus Erfolge zu erzielen sind. Auf alle Fälle ist es uns möglich, die Interessen der Opfer zu erfragen und bei Bedarf Hilfestellung zu leisten.

2. Bei dem Opfer der Straftat muss es sich um eine natürliche Person handeln, es sei denn, eine betroffene Institution (juristische Person) betraut im Ausnahmefall einen Ansprechpartner mit der Regelung ihrer Interessen. TOA bedeutet für uns Wiedergutmachung und Konfliktschlichtung. Letztere, auf die wir besonderen Wert im Hinblick auf Erwirkung des sozialen Rechtsfriedens legen, ist mit Institutionen, in denen kein betroffener Ansprechpartner vorhanden ist, nicht möglich.

3. Die Zusammenführung der Beteiligten muss dem Grunde nach möglich sein (z.B.: räumliche Nähe, Fähigkeit zur verbalen Auseinandersetzungsfähigkeit).